Satzung

Des Wasser-Sport-Verein Friedberg e.V.

Stand: 21.05.2019

§1 Name des Vereins

Die Vereinigung aller Personen, welche nachstehende Satzung freiwillig anerkennen führt den Namen:

"Wasser-Sport-Verein Friedberg e.V."

abgekürzt: WSV Friedberg e.V.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Registergerichts beim Amtsgericht Aichach einzutragen und ist
Mitglied in den erforderlichen Verbänden.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg.
Die Anschrift lautet:
WSV Friedberg e.V.
Am See
86316 Friedberg

oder 1. Vorstand:
WSV Friedberg e.V
Robert Prestel
Krautweg 5
86444 Affing

§3 Farben des Vereins

Die Farben des Vereins sind "blau", "weiß" und "rot"

§4 Zweck des Vereins

Der Wasser-Sport-Verein Friedberg e.V., Sitz in Friedberg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Ausübung einer vom Bayerischen Landes-Sportverband e.V. anerkannten Sportart; insbesondere Motorwassersport und Wasserski.
Außerdem verfolgt der Verein das Ziel, die Hebung der Kraft und Gesundheit der Vereinsmitglieder durch Pflege von Leibesübungen, die von den Sportfachverbänden erlaubt und allgemein anerkannt sind, zu fördern.
Als eine Hauptaufgabe betrachtet es der Verein, die Jugend an ihre Ideale heranzuführen. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Friedberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern


Aktives Mitglied
kann jede Person werden, die einen guten Leumund besitzt und sich bereit erklärt, innerhalb des Vereins eine Sportart auszuüben.
Passives Mitglied
kann werden, wer einen guten Leumund besitzt und bereit ist, die Vereinsziele zu fördern. Die Teilnahme am Sportbetrieb ist nicht erforderlich.
Zu Ehrenmitgliedern
können nur solche Mitglieder oder andere Personen ernannt werden, die sich um den Verein und dessen
Bestrebungen nachweislich hervorragende Verdienste erworben haben.

§6 Verwendung von Vereinsvermögen

Mittel aus Vereinsvermögen werden zur Verfügung gestellt für:

 1) Abhaltung regelmäßiger Sportübungen, insbesondere des Schwimmens, Wasserskifahrens, Wakeboardens, Volleyball, oder Tauchens und der Teilnahme an Wettkampfspielen auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene in diesen Sportarten;

2) die Abstellung geeigneter Mitglieder zur Teilnahme an Fachlehrgängen;

3) Beschaffung und pflegliche Behandlung erforderlicher Sportgeräte;

4) Veranstaltungen sportlicher und gesellschaftlicher Art, Versammlungen, Kameradschaftsabende und dergleichen.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§7 Die Einkünfte des Vereins

Die Einkünfte des Vereins setzen sich zusammen aus:

a) Beiträgen der Mitglieder

b) Aufnahmegebühren neuer Mitglieder

c) Einnahmen bei Veranstaltungen

d) Schenkungen und Stiftungen
e) Spenden

§8 Ausgaben des Vereins

Die Ausgaben bestehen in:

a) Verwaltungsausgaben

b) Verbandsbeiträgen

c) Aufwendungen im Sinne des §6

d) Sonstige Ausgaben It. Vorstandsmehrheitsbeschluss

§9 Verwaltung

Der Verein wird verwaltet von:

a) der Vorstandschaft, bestehend aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Kassenwart
  • sowie mindestens 3 weiteren Beisitzern, die innerhalb der Vorstandschaft mit bestimmten Aufgaben betraut werden können (z.B. Geräte-, Sport- oder Pressewart, Vereinsabteilungsleiter etc.).

b) von 3 Mitgliedern als beratende Beisitzer, welche von der Vorstandschaft im Vereinsinteresse bestellt werden.
c) 2 Revisoren, die vom Verein mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt werden.

§10 Befugnisse des 1. und 2. Vorsitzenden

1) Der 1. und der 2. Vorsitzende sind berechtigt den Verein im Sinne des §26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten; jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Vertragsabschlüsse gegenüber Dritten bedürfen der Genehmigung der Vorstandschaft, soweit sie € 1000- überschreiten; soweit sie € 2000,- überschreiten, der Genehmigung der einfachen Mehrheit des Vereins. Kredite und Verbindlichkeiten über das Vereinsvermögen bedürfen der 2/3-Mehrheit des Vereins.
2) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder der Vorstandschaft gemäß §9 a) haben jedoch
Anspruch auf eine angemessene Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) bis zur Höhe der jeweils
geltenden gesetzlichen Regelung gemäß §3 Nr. 26 a EstG. Dieser Anspruch ist jedoch ausgeschlossen,
wenn für die ehrenamtliche Tätigkeit ganz oder teilweise der Übungsleiterfreibetrag gemäß §3 Nr. 26 EstG gewährt wird oder gewährt werden könnte. Weiterhin hat die Vorstandschaft gemäß §9 Ziff. a), b.) und c.) Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gem. §3 Nr. 26 b EstG, die ihnen wegen ihrer ehren-amtlichen Tätigkeit erwachsen, soweit diese zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne §3 Nr. 26 EstG den Freibetrag nach Nr. 26 S. 1 nicht überschreiten. Der Anspruch muss durch Vorlage von Belegen über Porto-, Telefonkosten und sonstigen Auslagen nachgewiesen werden.

§11 Pflichten der Funktionäre des Vereins

In allen Angelegenheiten, die eine finanzielle Beanspruchung des Vereins bewirken, haben Funktionäre nach Darlegung des Grundes für die erforderlichen Auslagen die Einwilligung des 1. und 2. Vorsitzenden (s. §10) einzuholen. Rechtsgeschäften mit Wirkung gegen Dritte, die ohne vorherige Verständigung und Einwilligung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters getätigt werden, wird die Anerkennung versagt. Ergeben sich hieraus Verpflichtungen zum Schadenersatz, so haftet allein der Vertragsschließende bzw. der gegen die Anweisung des 1. oder 2. Vorsitzenden Handelnde (§31 BGB).

§12 Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden sowie der Vorstandschaft

Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Wahl mit einfacher
Stimmenmehrheit, sonst durch Zuruf durch die Mitgliederversammlung die jährlich einzuberufen ist. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt ebenfalls bei der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Diese Wahl ist öffentlich. Unter den gleichen Bedingungen werden die Mitglieder des
Schiedsgerichts sowie die Kassenrevisoren gewählt. Mitglieder des Ehren- oder Schiedsgerichts sollen auf Vorschlag aus der Hauptversammlung zur Wahl gestellt werden.
Die Amtszeit der Gesamtvorstandschaft beträgt:

  • 1. Vorstand: 3 Jahre
  • 2. Vorstand: 3 Jahre
  • Schatzmeister: 3 Jahre
  • Schriftführer: 3 Jahre
  • Sportwart: 2 Jahre
  • 3 Beisitzer: 2 Jahre
  • 2 Kassenrevisoren: 3 Jahre

§13 Vereinsbeiträge und Aufnahme

Jede Person kann — ohne Rücksicht auf Stand, Religion, Rasse oder Nationalität — die Aufnahme in den
Verein beantragen. Hierzu ist ein Aufnahmeformblatt auszufüllen und zu unterschreiben. Bei Minder-jährigen ist zusätzlich die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Entscheidung über die Ablehnung obliegt der Vorstandschaft. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf es keiner Begründung. Die Aufnahmegebühr, der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder und der Jahresbeitrag für passive Mitglieder werden in der Geschäftsordnung mit der Möglichkeit der Änderung durch Vorstandsbeschluss von Jahr zu Jahr festgesetzt. In dieser Geschäftsordnung kann auch geregelt werden, dass Minderbemittelten, die infolge ihrer sportlichen Leistungen für den Verein von Interesse sind, nach Einreichung eines schriftlichen Gesuches mit Nachweis der Mitgliedsbeitrag für eine bestimmte Zeit gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden kann.

§14 Austritt und Ausschluss

Den Mitgliedern ist der Austritt aus dem Verein jederzeit gestattet. Der Austritt bedarf der Schriftform. Beiträge oder Beitragsrückstände, sind bis zum Ende deslaufenden Geschäftshalbjahres (30.06., 31.12.) zu entrichten. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereins-vermögen. Die Satzung bleibt Eigentum des Vereins, diese ist gleich-zeitig mit der Austrittserklärung bei der Vereinsleitung abzugeben.
Leihweise überlassene Sportausrüstung und Sportbekleidung sind ebenfalls dem Sport- und Gerätewart
abzuliefern. Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre haben vor ihrem Austritt gegenüber der
Vorstandschaft Rechenschaft abzulegen. Die Erteilung der Entlastung ist erforderlich.
Der Ausschluss muss erfolgen,
wenn ein Mitglied den Bedingungen der Aufnahme nicht mehr genügt.
Der Ausschluss kann erfolgen:
a) bei vereinsschädigendem Verhalten
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
c) bei groben Verstößen gegen Vereinsbeschlüsse
d) bei Beitragsrückständen von über 3 Monaten
e) bei grob unfairem sportlichen Verhalten.
Den Ausschluss vollzieht der 1. oder 2. Vorsitzende (entspr. §10) mit Genehmigung der Vorstandschaft. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu äußern. Gegen den Ausschlussbeschluss ist Einspruch zulässig. Der Ausschluss ist dem Betroffenen in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§15 Vereinssperre

Aktive Mitglieder, deren Verhalten einen Ausschluss gemäß §14 nicht rechtfertigt, können bei unsportlichem Verhalten, Nichtbeteiligung am Pflichttraining und Sportwettkämpfen, Disziplinlosigkeit gegenüber der Vorstandschaft und Funktionären, auf Antrag vereinsintern bis zu 6 Monaten vom aktiven Sportbetrieb durch die Vorstandschaft gesperrt werden.
Bei Verstößen gegen die in Absatz 1 aufgeführten Gesichtspunkte hat der Verein die Sperrung an die
Sportaufsichtsbehörde zu melden. Dem Betroffenen ist vor Verhängung der Sperre Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§16 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte der Mitglieder sind:
a) unentgeltliche Benutzung der vereinseigenen Sportgeräte und Sportbekleidung
b) ermäßigte Preise bei vereinsinternen Veranstaltungen sportlicher und gesellschaftlicher Art;
Pflichten der Mitglieder sind:
a) rechtzeitige Bezahlung der Vereinsbeiträge (Bringschuld)
b) Förderung des Vereinszweckes
c) Beachtung der Vereinsbeschlüsse
d) Teilnahme der aktiven Mitglieder an Pflichttraining und Sportwettkämpfen
e) pflegliche Behandlung der Sportgeräte und Ausrüstung
f) Einhaltung der Vereinssatzungen und nach Möglichkeit Besuch der das Sportleben betreffenden
Veranstaltungen.

§17 Mitgliederversammlung und Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit dem 1.1. und endet mit dem 31.12. jeden Jahres. Die Kasse muss jährlich, und zwar zum 31.12. durch die Kassenrevisoren geprüft werden. Alle Jahre ist eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Bekanntmachung hat durch schriftliche Einladung mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung soll in der Regel enthalten:
1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
2. Rechenschaftsbericht des 2. Vorsitzenden
3. Berichte der anderen Vorstandsmitglieder
4. Bericht der Kassenrevisoren
5. Aussprache zu den Berichten
6. Entlastung der Vorstandschaft und alle 2 bzw. 3 Jahre Neuwahl
7. Verschiedenes

§18 Einberufung einer Mitgliederversammlung

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist zulässig:
bei vorzeitigem Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden oder wenn mehr als 30 % der Mitglieder den Antrag hierzu schriftlich stellen, oder wenn der 1. oder 2. Vorsitzende mit Billigung der Vorstandschaft durch einfachen Beschluss dies für notwendig hält.
Der 1. oder in Vertretung 2. Vorsitzende ist berechtigt, Monatsversammlungen und Vorstandssitzungen
einzuberufen, wenn dies erforderlich ist.

§19 Beurkundung und Beschlüsse

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom 1. und 2. Vorsitzenden zu beurkunden.
Beschlüsse der Vorstandschaft sind vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu beurkunden.

§20 Auflösung

Eine Vereinsauflösung kann von 51 % der Mitglieder schriftlich beantragt werden. Die Beschlussfassung über die Auflösung erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Das gleiche gilt, wenn die Fusion mit einem anderen Verein beantragt wird.

§21 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt nach Annahme durch die stattgefundene Gründungsversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit mit gleichem Tage in Kraft. Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn die Änderung durch eine 2/3-Stimmenmehrheitin einer Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die bei der konstituierenden Versammlung gewählte Vorstandschaft zeichnet namentlich für die durch die Mitgliederversammlung angenommene Satzung.
Jedes Mitglied erhält nach Aufnahme eine Satzung. Die aktuelle Satzung ist jederzeit auf der Internet-Seite des WSV Friedberg e.V. (www.wsv-friedberg.de) abrufbar.
Im Aufnahmeantrag sind die jeweils gültigen Beitragssätze enthalten.
Für die Gründungsmitglieder-Vorstandschaft zeichnet in Vertretung die zurzeit amtierende Vorstandschaft.